1. Informationen zur Landtagswahl 2022
Der wichtigste Termin ist natürlich der Wahltag: Sonntag, 15. Mai 2022. An diesem Tag haben Sie als Wählerin oder Wähler in der Zeit von 8 bis 18 Uhr die Möglichkeit, ihre Stimme im Wahllokal abzugeben.
Wahlberechtigt ist, wer
(1) die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, also Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
(2) zum Wahltag mindestens 18 Jahre alt ist und
(3) mindestens seit dem 29. April 2022 (also spätestens seit 16 Tagen vor der Wahl) den Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat.
In Köln gibt es 7 der insgesamt 128 NRW-Wahlkreise. Ich trete als Ihr SPD-Kandidat für den Wahlkreis Köln III an – Ehrenfeld, Nippes und ein Stückchen Braunsfeld. Die Wahlkreiseinteilung im Wahlkreis Köln III hat sich gegenüber 2017 leicht verändert.
Wahlbenachrichtigung:
Die Wahlbenachrichtigungen werden in der Zeit vom 09. bis 24. April 2022 per Post zugestellt. In der Benachrichtigung stehen der Wahltermin und das Wahllokal, in dem Sie Ihre Stimme abgeben können sowie Informationen zur Briefwahl.
Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, können Sie sich an das Wahlamt der Stadt Köln wenden. Am Wahltag ist die Stimmabgabe mit Wahlbenachrichtigung oder mit Personalausweis bzw. Reisepass möglich.
Wahlamt der Stadt Köln:
Dillenburger Str. 68-70, 51105 Köln
Tel.: 0221/22134567
Fax: 0221/21922
E-Mail: wahlamt@nullstadt-koeln.de
Website: https://www.stadt-koeln.de/service/adressen/wahlamt
2. Briefwahl
In Zeiten von Corona sicherlich eine sinnvolle Option: das Ausüben des Wahlrechts per Briefwahl. Vorab ist dafür ein Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen schriftlich oder mündlich beim Wahlamt der Stadt Köln zu stellen – z. B. mit dem Formular, das sich in der Wahlbenachrichtigung befindet (der sog. Wahlscheinantrag).
Auf den Antrag hin erhält die Briefwählerin bzw. der Briefwähler die amtlichen Wahlunterlagen einschließlich einer ausführlichen Anleitung, was zu tun ist. Der Wahlbrief braucht nicht frankiert zu werden, es sei denn, Sie schicken ihn aus dem Ausland ab.
Wichtig ist, dass Sie Ihren Wahlbriefumschlag rechtzeitig abschicken oder bei der für den Eingang der Wahlbriefe zuständigen Stelle abgeben. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, bis 18.00 Uhr beim Wahlamt der Stadt Köln vorliegen, da um 18.00 Uhr der Wahlakt abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.
3. Grundlagen zur Landtagswahl
Gewählt werden die Abgeordneten des 18. nordrhein-westfälischen Landesparlaments für die Dauer von fünf Jahren nach einem System der personalisierten Verhältniswahl.
Die Wählerinnen und Wähler in NRW haben bei der Landtagswahl zwei Stimmen. Aufgepasst: Bei mehr als zwei Kreuzen oder wenn Sie zusätzlich etwas in den Stimmzettel schreiben, wird er dadurch ungültig.
In der linken Spalte wählen Sie mit der Erststimme Ihren Wahlkreiskandidaten. Das Direktmandat erhält der Kandidat oder die Kandidatin mit der einfachen Mehrheit der Stimmen.
Mit der Zweitstimme wählen Sie in der rechten Spalte eine Partei. Das Zweitstimmenergebnis entscheidet, wie viele Sitze eine Partei im Landtag verhältnismäßig erhält.
Stehen einer Partei aufgrund des Zweitstimmenergebnisses mehr Plätze zu, als sie per Direktmandat errungen hat, werden die übrigen Plätze mit Kandidatinnen und Kandidaten der Landesliste besetzt. Neben den 128 Direktmandaten sind das mindestens weitere 53 Mandate, die über die Landeslisten besetzt werden. Die Gesamtzahl der Sitze im Landtag beträgt mindestens 181.
Den aktuellen Landtag bilden aufgrund von Überhangmandaten 199 Abgeordnete. Denn wenn eine Partei mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach dem Zweitstimmenverhältnis zustehen, erzielt sie damit Überhangmandate. Zum Ausgleich erhalten andere Parteien Ausgleichsmandate, damit die Sitzverteilung im Landtag auch dem Zweitstimmenergebnis entspricht.
Bei der Landtagswahl gilt wie bei der Bundestagswahl das Grundprinzip der Fünfprozent-Klausel oder -Hürde. Sie ist eine Sperrklausel für die Landeslisten der Parteien und ist ausschließlich beim Zweitstimmenergebnis gültig. Es müssen im gesamten Wahlgebiet mindestens fünf Prozent aller Zweitstimmen für eine Partei abgegeben worden sein, damit sie in den Landtag einziehen kann.
In der NRW-Landesverfassung sind die Grundsätze für die Landtagswahl festgeschrieben, wie u.a.: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.“
Die Wahl ist allgemein, weil alle, die die Voraussetzungen erfüllen, teilnehmen dürfen. Jede Stimme zählt dabei gleich viel. Die Wahl übernimmt kein dazwischen geschaltetes Gremium, sie ist damit unmittelbar. Sie ist frei, denn alle Wählerinnen und Wähler treffen die Wahlentscheidung selbst.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des NRW-Innenministeriums: